Glossar
Begriffe, die im Zusammenhang mit der Frauenstrafanstalt wichtig sind
1. Arbeitshaus
Arbeitshäuser gab es schon ab der Mitte des 16. Jahrhunderts in Europa. Hierhin wurden Arme eingewiesen, die so unsichtbar für die Öffentlichkeit gemacht wurden und Arbeit für die Allgemeinheit verrichten mussten. Im deutschen Kaiserreich wurden die Armenhäuser genutzt, um dahin Menschen von der Polizei bis zu zwei Jahre nach der Verbüßung einer wiederholten Haftstrafe zur Besserung einzuweisen. In der Weimarer Zeit wurden die Arbeitshäuser noch genutzt, wenn auch nicht mehr ganz so stark wie im Kaiserreich. Nach der Machtergreifung der Nazis wurde das Arbeitshaus aber wieder wichtiger, denn das sog. Gewohnheitsverbrechergesetz vom November 1933 sah die Unterbringung in einem Arbeitshaus wieder verstärkt vor. „Dazu gehörte die Verfügung, dass Personen, die wegen Landstreicherei, Bettelei oder Prostitution verurteilt worden waren, nach ihrer Haft in ein Arbeitshaus überstellt werden konnten. … Neu an der Regelung des Gewohnheitsverbrechergesetzes war zunächst, dass diese Maßnahme jetzt von den Gerichten verfügt wurde … Zudem war sie jetzt für Personen, die schon einmal in einem Arbeitshaus gewesen waren, zeitlich nicht mehr auf zwei Jahre begrenzt. Viele der internierten Bettler und Obdachlosen konnten jetzt auf unbestimmte Zeit festgehalten werden.“ (Wachsmann, Gefangen unter Hitler, S. 124/125)
2. Asoziale
Asozial oder, wie es die Nazis auch sagten, gemeinschaftsfremd oder arbeitsscheu war eine Person, wenn sie ein Landstreicher, ein Obdachloser, ein Bettler, ein Wanderarbeiter, aus einer kinderreichen Familie der Unterschicht, ein Alkoholiker oder Morphinist, eine Prostituierte oder ein Zuhälter war. Die o.g. Adjektive beschrieben Menschen, die aus der sog. Volksgemeinschaft ausgeschlossen waren und ausschließlich aufgrund ihrer Andersartigkeit ins Gefängnis, in ein Arbeitshaus oder in ein KZ eingewiesen werden konnten. Diese Menschen galten als minderwertig von Geburt an. Es dauerte 75! Jahre, bis die sog. Asozialen, in den KZs stigmatisiert mit dem schwarzen Winkel, im Jahr 2020 endlich als Opfer des Nazi Regimes anerkannt wurden. Entschädigungen bekamen sie keine, fast alle waren 2020 schon gestorben. Es dauerte so lange, weil „Die Bereitschaft, über ‚Asoziale‚… den moralischen Stab zu brechen, ist immer noch weit verbreitet“ schreibt Frank Nonnenmacher im Vorwort zu dem Buch „Die Nazis nannten sie ‚Asoziale‚und ‚Berufsverbrecher‚“ von 2024.
3. Berufsverbrecher
Als sog. Berufsverbrecher wurden Menschen verstanden, die wiederholt straffällig geworden waren, in der Regel wegen geringem Diebstahl, und dann verstärkt ab Dezember 1937 von der Polizei in sog. Vorbeugehaft genommen werden konnten. Sie wurden zunächst entweder in den Strafanstalten untergebracht oder gleich ohne rechtstaatliches Verfahren in ein KZ eingewiesen. Auch die sog. Berufsverbrecher wurden erst im Jahr 2020 als Opfer des Nazi-Willkürsystems anerkannt. Frank Nonnenmacher führt dazu aus: „Aufgeklärte Demokraten erkennen alle Menschen, die in den KZ gequält und gemordet wurden, als Verfolgte des Naziregimes an. Niemals, bei keiner Opfergruppe, sollte die Anerkennung einer Person als NS-Opfer gebunden sein an die Prüfung eines der KZ-Haft vorangegangenen Verhaltens. Unangepasstheit, Delinquenz, Vorstrafen, fragwürdige Lebensstile, selbst in hohem Maße kritikwürdiger Lebenswandel – in welcher Richtung auch immer – verwirken nicht das Recht auf ein Leben in Würde und rechtfertigen keine Verbringung in ein menschenrechtswidriges Zwangssystem, wie die KZ es waren.“ Frank Nonnenmacher „Die Nazis nannten sie ‚Asoziale‚und ‚Berufsverbrecher‚“, S. 25/26)
4. Erbgesundheitsgericht
Erbgesundheitsgerichte wurde 1934 eingeführt, um die Zwangssterilisierungen (siehe Stichwort 13, Zwangssterilisation) von einer Instanz der Justiz gesetzeskonform entscheiden zu lassen. Das Erbgesundheitsgericht bestand aus einem Richter und zwei Ärzten. Antragssteller für derartige Verfahren waren Ärzte und Anstaltsleiter von Strafanstalten und Kranken‑, Heil- und Pflegeeinrichtungen. Es gab insgesamt etwa 200 Erbgesundheitsgerichte im ganzen Land.
Die sog. Erbgesundheit, wenn auch hier nicht das Erbgesundheitsgericht, spielte immer wieder eine Rolle, so z.B. auch bei der Eheschlieung der NS-Eliten wie der SS. „Die SS Männer, die heiraten wollten, mussten hierfür eine Heiratsgenehmigung einholen. Das erstrebte Ziel ist die erbgesundheitlich wertvolle Sippe deutscher nordisch-bestimmter Art.“
(Zitat aus: Stefan Hördler im MDR Podcast „Paul Werner und die Liebe“ vom 29.08.2024)
D.h. die ausgewählten Frauen mussten den rassischen Ansprüchen genügen, um die Aufnahme in die Sippengemeinschaft der SS zu erlangen. Taten sie das nicht, schadete die Heirat der Karriere, taten sie es schon, beförderte die Heirat die Karriere.
5. Fremdvölkisch
https://de.wikipedia.org/wiki/Fremdvoelkische
Kontakte zwischen deutschen Frauen und Kriegsgefangenen, sog. Fremdvölkischen, waren strengstens verboten und wurden mit mehrjährigen Haftstrafen geahndet. Vgl. unter „Schicksale“ das Leben von Margarete Friedrich, Maria Etzer u.a.) Die Strafen für die Frauen waren hart, in der Regel wurden sie zu etwa zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Strafen für die Kriegsgefangenen waren für die westeuropäischen, meist französischen Kriegsgefangenen in der Regel gut zwei Jahre Militärgefängnis. Für Kriegsgefangene aus der Sowjetunion oder aus Polen waren die Strafen härter, ihre Bestrafung durch ein Militärgericht konnte bis zur Hinrichtung reichen.
6. Kriminalbiologie
Bereits am Ende des 19. Jahrhunderts wurde im Strafrecht diskutiert, ob naturwissenschaftliche Erkenntnisse, die in der Medizin zu Fortschritten bei der Bekämpfung von Krankheiten geführt hatten, auch auf gesetzeswidriges Verhalten angewendet werden könnte, ob etwa „das Verbrechen wie eine ‚soziale Krankheit‚ bekämpft werden könne. … Viele Juristen und Mediziner glaubten … , dass Erbanlagen eine wichtige – oder sogar entscheidende – Rolle in der Kriminalität spielten.“ (Wachsmann „Gefangen unter Hitler“, S. 21/22) Um die Jahrhundertwende bis hin zum Ende der Weimarer Republik stand dieser Haltung, die drakonische Maßnahmen für wiederholte Straftaten verlangte, der Gedanke der Resozialisierung entgegen, der bei der Eröffnung der Frauenstrafanstalt in Aichach 1909 eine wesentliche Rolle gespielt hatte. Vor der sog. Machtergreifung der Nazis wurde der Gedanke der Besserung eines Delinquenten durch die Zeit im Gefängnis in vielen Strafanstalten noch durchaus ernst genommen und durch geeignete Maßnahmen im Strafvollzug wie Sport oder soziale Arbeit unterstützt. Das änderte sich rasch 1933 und der Grundsatz, dass Verbrechen eine angeborene Krankheit sei wurde zur Grundlage des Strafvollzugs. Das sog. Gewohnheitsverbrechergesetz, das Festhalten der Gefangenen in einem Arbeitshaus über die Haftzeit hinaus und die verhängte Sicherheitsverwahrung für Wiederholungstaten wurden gnadenlos eingeführt. Es gab verstärkt kriminalbiologische Lehrstühle an den Universitäten und in den Gefängnissen wurden sog. kriminalbiologische Untersuchungen durchgeführt (Vgl. Wachsmann, S. 124).
7. Mitläufer
siehe dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Spruchkammerverfahren
Nach dem Krieg teilten die Alliierten die NSDAP Mitglieder und andere Verantwortliche in fünf Gruppen ein:
Hauptschuldige
Belastete
Minderbelastete
Mitläufer
Entlastete
In Aichach wurden Anni Dimpfl, die Anstaltslehrerin und Ludwig Schemmel, der Anstaltsarzt als Mitläufer eingestuft und konnten nach einer gewissen Zeit ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Vgl. dazu die Biografien auf dieser Webseite.
8. Schutzhaft
Wenn die Beweise gegen einen Untersuchungshäftling nicht ausreichten, sollte er/sie nicht wieder freigelassen werden, sondern wurde der Polizei gemeldet, die dann darüber entschied, ob die Person in Schutzhaft genommen wurde. Diese Haft sollte die Öffentlichkeit vor der inhaftierten Person schützen, so wurde es begründet. Schutzhaftgefange waren häufig Menschen, die sich politisch für die SPD oder die KPD engagiert hatten. Nach Verbüßung einer Haftstrafe konnte weitere Schutzhaft verhängt werden, wenn die Beurteilung der Strafanstalt negativ ausfiel. So kam die kommunistische Aktivistin Hedwig S., die den letzten Teil ihrer Strafe in Aichach verbüßt hatte, nach ihrer Haftzeit in Gewahrsam der Stuttgarter Gestapo, weil sie eine negative Begutachtung durch die Anstaltslehrerin Anni Dimpfl bekommen hatte. (vgl. Wachsmann, „Gefangen unter Hitler“, S. 182). Eine Einweisung von Schutzhaftgefangenen ins KZ durch die Polizei kam häufig vor. (S. 183)
9. Sicherungsverwahrung
Ein Richter konnte bei einer Wiederholungstäterin oder einem Wiederholungstäter im Anschluss an die verhängte Haftstrafe eine unbefristete Sicherungsverwahrung in der Sterafanstalt anordnen. „Zwar machte das Gesetz die Strafverschärfung auch an formalen Kriterien wie Anzahl und Art der Vorstrafen fest, da aber die ‚Gefährlichkeit‚ in letzter Instanz dem Richter anheimgestellt war, lag sie de facto in seinem Ermessen.“ ( Julia Hörath in „Die Nazis nannten sie ‚Asoziale‚ und ‚Berufsverbrecher‚“ von Frank Nonnenmacher, S. 70) In der Regel waren es die sog. Berufsverbrecher (siehe Stichwort 3), die in Sicherungsverwahrung genommen wurden meist wegen wiederholter kleiner Eigentumsdelikte. Nachdem sich der damalige Justizminister Thierak mit Himmler in einem Abkommen am 1.09.1942 auf „Vernichtung durch Arbeit“ einigte, wurden die Sicherungsverwahrten aus allen Gefängnissen von der Polizei ab Ende 1942 in die Konzentrationslager gebracht, wo sie in der Regel nicht lange überlebten. Von Aichach gingen insgesamt sieben Transporte nach Auschwitz, auf denen fast 200 sicherungsverwahrte Frauen und darüber hinaus Sinti und Roma, Jüdinnen, Polinnen u.a., insgesamt 362 Frauen, auf Waggons verladen und abtransportiert wurden. Nur zwei überlebten die Zeit in Auschwitz. (Siehe Schicksale, z.B. Walburga Weber).
10. Volksgemeinschaft
Zitat aus dem Volksbrockhaus von 1943:
Die Volksgemeinschaft ist eine „auf blutmäßiger Verbundenheit, auf gemeinsamem Schicksal und auf gemeisamem politischen Glauben beruhende Lebensgemeinschaft eines Volkes, der Klassen- und Standesgegensätze fremd sind. Die Volksgemeinschaft ist Ausgang und Ziel der Weltanschauung und Staatsordnung des Nationalsozialismus.“
„Die Bildung der angestrebten >Volksgemeinschaft< basierte also zum einen auf dem Einschluss der Zugehörigen und zum anderen auf dem Ausschluss der Nicht-Zugehörigen; beides wurde nicht nur von der Zustimmung zum Nationalsozialismus, sondern von den unveränderbaren Kennzeichen wie der >blutmäßigen< Herkunft abhängig gemacht.“ (Michael Schneider: „Kontroversen um die ‚Volksgemeinschaft‚“, in Archiv für Sozialgeschichte 60. Band 2020, S. 383)
„Die nationalsozialistische ›Volksgemeinschaft‹ erwuchs – das wird auch in zahlreichen der hier besprochenen Studien betont – keineswegs nur aus der Inklusion der Zugehörigen; mindestens genauso wichtig waren die Maßnahmen der Exklusion, also Ausgrenzung und Ausschluss von nicht als zugehörig Markierten. Dabei kennzeich net es die ›Volksgemeinschafts‹-Ideologie, dass sich die zu den Zugehörigen Gezählten »sicher«, dass sie sich auch als »besser« fühlen durften als die Ausgegrenzten. Die Ausgrenzung und Abwertung der »anderen« war eine der zentralen Voraussetzungen für den mentalen Zusammenhalt der ›Volksgemeinschaft‹, deren Binnendifferenzierung entlang der genannten Bruch- und Konfliktlinien durch das Kontrastieren gegenüber den als »gemeinschaftsfremd« Stigmatisierten in den Augen vieler als zugehörig Anerkannten an Bedeutung verlor. Die ›Volksgemeinschaft‹ brauchte die Ausgegrenzten, um als solche überhaupt spürbar zu sein. Die Zugehörigkeit zur ›Volksgemeinschaft‹ und die Ausgrenzung der Ausgestoßenen waren funktional aufeinander bezogen.“
(ebd. S. 432)
„… das Ideenangebot der >Volksgemeinschaft< … suggeriert, die Spaltung der Gesellschaft überwinden zu können.… Die Freizeitorganisation >Kraft durch Freude< spielte in der NS-Propaganda eine ganz wichtige Rolle bei der Frage nach der Wirkungskraft volksgemeinschaftlicher Ideologie. Also die Vorstellung, dass es eine klassenübergreifende, gemeinschaftsstiftende Form des Freizeitverhaltens gäbe. Dabei hatte die KdF, wie man seit Jahren weiß, einen klaren klassenspezifischen Charakter. Denn die wirklich schönen Reisen nach Madeira oder an die norwegischen Fjorde machte natürlich nicht die Arbei-terklasse, sondern die zumeist gehobene Mittelschicht der Angestellten. Diese klassenspezifischen Ungleichheiten wurden nur propagandistisch aufgehoben durch die Rhetorik von der ›Volksgemeinschaft‹.“
(aus dem Interview der SZ vom 2.07.2026 mit Dietmar Süß „Der Nationalsozialismus versprach vielen Vieles“)
11. Zwangsarbeiter
Mehr als 20 Millionen Menschen wurden zur Arbeit für Nazi-Deutschland gezwungen.
Siehe dazu den Wikipedia Eintrag unten und das Stück von Tine Rahel Völcker „Gesänge vom Überleben“, in dem es um Zwangsarbeiter in Fabriken in Augsburg geht.
12. Zwangssterilisation
Am 14. Juli 1933 wurde das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ erlassen, auch „Sterilisationsgesetz“ genannt. Dieses Gesetz diente der sog. Rassenhygiene, d.h. nur wertvolle Menschen sollten sich vermehren dürfen, alle diejenigen, die als minderwertig eingestuft wurden, sollten daran gehindert werden. Als minderwertig galt ein Mensch mit „angeborenem Schwachsinn“, ein sehr dehnbarer Begriff, der oft zur Anwendung kam, „manisch-depressives Irresein, erbliche Fallsucht, erblicher Veitstanz, erbliche Blind- und Taubheit, schwere körperliche Missbildung und schwerer Alkoholismus“. Die betroffenen Menschen konnten gegen ihren Willen sterilisiert werden. Zwangsterilisierungen wurden besonders in der Zeit vor Ausbruch des Krieges vorgenommen und man geht von mehr als 360.000 bis 400.000 Opfern insgesamt aus. Bei den Eingriffen starben etwa 5000 – 6000 Frauen und rund 600 Männer. Was es für das weitere Leben der Menschen bedeutete, die zwangssterilisiert wurden, dazu gibt es viele Studien. Weitere Anmerkungen dazu siehe die Biografie des Anstaltsarztes in der Frauenstrafanstalt Aichach Ludwig Schemmel.